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IM STUDIUM

Rentenpunkte im Studium – Welche Regelungen gibt es?

Na, schon für die Rente vorgesorgt? Mit einem Studium machst du das bereits indirekt.

 

Hier erfährst du, inwiefern die Studienzeit für die Rente zählt, ob du dabei Rentenpunkte sammelst und welche Art von Arbeit neben dem Studium Ansprüche bringt.

Zählt die Studienzeit für die Rente?

Ja, wenn auch anders als ein klassischer Job. Die Studienzeit gilt in der Regel als Anrechnungszeit für die Rente. Das hilft zum Beispiel, notwendige Wartezeiten, sogenannte Mindestversicherungszeiten, für bestimmte Rentenarten zu erfüllen. 

Dabei ist es egal, ob du an einer Universität, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer Fachhochschule studierst. Insgesamt lassen sich so bis zu 8 Jahre Studienzeit für die Rente anrechnen. Dabei zählt auch im Ausland zurückgelegte Studienzeit mit zu diesen 8 Jahren.

Klassische Rentenpunkte entstehen jedoch erst, wenn Beiträge in die Rentenversicherung fließen – etwa durch Arbeit neben dem Studium oder durch freiwillige Beiträge.

Ausnahme: Absolvierst du ein Studium an einer Fachschule, erhältst du dafür Rentenpunkte, denn diese Zeit ist einer Berufsausbildung gleichgestellt.


Freiwillig in die Rente einzahlen - das lohnt sich!
Du kannst während der Studienzeit freiwillige Beiträge zahlen, wenn du nicht nebenbei arbeitest. So kannst du dir frühzeitig einen Rentenanspruch aufbauen. Ganz nach deinem Budget bestimmst du die Beitragshöhe zwischen einem festgelegten Rahmen selbst und kannst so auch mit geringen Beiträgen bereits für dein Alter vorsorgen.


Wird die Studienzeit automatisch für die Rente angerechnet?

Studienzeiten werden nicht automatisch für die Rente angerechnet. Sie werden erst berücksichtigt, wenn du sie in deinem Versicherungskonto der Deutschen Rentenversicherung hinterlegst. 

Das klappt am einfachsten über eine Kontenklärung, die du idealerweise schon während des Studiums oder kurz danach beantragst.


So sicherst du die Anrechnung deiner Studienzeit für die Rente:

  • Nachweise sammeln: Immatrikulations- und Exmatrikulationsbescheinigungen, Studienverlaufs-/Semesterbescheinigungen, ggf. Bescheinigungen zu Praxis- oder Auslandssemestern.
  • Kontenklärung starten: Unterlagen und Nachweise am besten direkt über die Online-Services der Deutschen Rentenversicherung übermitteln und so den Versicherungsverlauf aktualisieren lassen.
  • Änderungen nachtragen: Hochschulwechsel, Fachwechsel oder Verlängerungen der Studienzeit lassen sich unkompliziert nachreichen.
  • Sonderfälle klären: Auslands- oder Urlaubssemester zählen je nach Nachweis mit – im Zweifel kurz beraten lassen.

Arbeiten neben dem Studium: Welche Jobs bringen Rentenpunkte?

Während des Studiums zu arbeiten, kann sich gleich doppelt lohnen – nicht nur auf dem Bankkonto, sondern auch auf dem Rentenkonto. Doch welche Beitrags-Regelungen gelten für Werkstudenten, Minijobs oder Ferienjobs?


Kurz und knapp: Arbeiten im Studium – Beiträge im Überblick

  • Minijob: bis 603 Euro, 3,6 Prozent Eigenanteil, Riester-Zulagen möglich
  • Midijob/Übergangsbereich: zwischen 603,01 bis 2.000 Euro, reduzierte Arbeitnehmerbeiträge
  • Werkstudentenjob: regulärer Rentenbeitrag, sonst meist sozialversicherungsfrei
  • Kurzfristige Beschäftigung: bis 3 Monate bzw. 70 Tage, keine Rentenbeiträge (also auch keine Rentenpunkte)

Minijob neben dem Studium

Bis zu einem Monatsverdienst von maximal 603 Euro gilt die Arbeit neben dem Studium als Minijob. Dabei zahlst du 3,6 Prozent Eigenbeitrag zur Rentenversicherung. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro sind das 21,71 Euro. Der Arbeitgeber zahlt bei einem Minijob immer seinen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent– das erhöht deine spätere Rente.

Während des Minijobs bist du außerdem förderberechtigt bei der Riester-Rente (bis zu 175 Euro Zulage pro Jahr).

Du willst von der Arbeit neben dem Studiumlieber mehr Netto auf dem Konto sehen? Eine Befreiung von der Rentenversicherung ist möglich, allerdings musst du dann für diese Zeit geringere Rentenansprüche in Kauf nehmen. Riester-Förderung kannst du ebenfalls nicht bekommen.

Midijob bis 2.000 Euro

Bei einem monatlichen Verdienst zwischen 603,01 und 2.000 Euro liegst du im sogenannten Übergangsbereich (Midijob). Auch hier kommt es für Studierende auf die wöchentliche Arbeitszeit an: Wenn du höchstens 20 Stunden wöchentlich arbeitest und das Studium Vorrang hat, zahlst du weiterhin Rentenversicherungsbeiträge. Arbeitest du mehr als 20 Stunden in der Woche, wirst du in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig, zahlst aber einen reduzierten Arbeitnehmeranteil. Erst ab einem Monatsverdienst von 2.000 Euro werden wieder die vollen Arbeitnehmerbeiträge fällig.

Das Beste daran: Für die Rente zählt trotzdem dein voller Bruttoverdienst. So sammelst du genauso viele Rentenpunkte wie bei vollen Beiträgen – und das bereits im Studium.

Was gilt für Werkstudenten?

Die Arbeit neben dem Studium gilt als Werkstudent, wenn du höchstens 20 Stunden in der Woche arbeitest, und zählt voll für die Rente. Dabei zahlst du nur die Rentenversicherungsbeiträge – nicht die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Die Rentenpunkte richten sich dabei nach dem Bruttoverdienst im Studium. Das bedeutet, du baust schon in deiner Studienzeit regulär Ansprüche für die Rente auf – bei gleichzeitig niedrigerer Abgabenlast.


Wichtig: Behalte den 20-Stunden-Grundsatz während der Vorlesungszeit im Blick. Für Werkstudendierende gilt: In der vorlesungsfreien Zeit darfst du mehr arbeiten, solange dies auf maximal 26 Wochen im Jahr begrenzt ist – sonst können sich deine Abgaben erhöhen. Bei Minijobs gelten teilweise andere Regelungen.


Ferienjobs für Schülerinnen, Schüler und Studierende

Grundsätzlich gelten bei Ferienjobs die regulären Sozialversicherungsregeln für Minijobs oder Midijobs – je nach Verdienst.

Ausnahme: Ist der Ferienjob von Anfang an auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr befristet, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Dann entstehen aber auch keine Rentenpunkte während des Studiums.

Praktika im Studium

Bei Praktika während des Studiums wird zwischen vorgeschriebenen und freiwilligen Praktika unterschieden. Pflichtpraktika sind während des Studiums in der Regel sozialversicherungsfrei. Das heißt auch: Ohne Beiträge entstehen keine Rentenpunkte im Studium.

Freiwillige Praktika bis zu einem Verdienst von 603 Euro pro Monat sind genau wie Minijobs rentenversicherungspflichtig – mit einem Eigenanteil von 3,6 Prozent und Arbeitgeber-Pauschalen. Verdienst du im Monat mehr als 603 Euro, greift in der Regel die Sozialversicherungspflicht (siehe Übergangsbereich bzw. Midijob).


Gut zu wissen:Vor oder nach dem Studium werden vorgeschriebene Praktika wie eine reguläre Beschäftigung behandelt und sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.


Hast du Fragen zum Thema Rente?

Die Rentenblicker-Experten helfen dir gern weiter.

Weitere Informationen und Beratung 

FAQ

Bringt das Studium Rentenpunkte?

Nein, das Studium selbst bringt keine Rentenpunkte. Diese sammelst du nur, wenn Beiträge fließen – etwa im Minijob, Midijob oder Werkstudentenjob. Studienzeiten zählen aber als Anrechnungszeiten und sind damit Monate für die 35jährige Wartezeit, um vor dem regulären Renteneintritt in Altersrente gehen zu können. Sie zählen nicht bei allen Wartezeiten mit.

Lohnt sich die Befreiung vom Rentenbeitrag im Minijob?

Für viele lohnt sich eine Befreiung vom Rentenbeitrag bei der Arbeit neben dem Studium nicht. Eine Befreiung bedeutet zwar kurzfristig mehr Netto auf dem Konto, langfristig aber geringere Rentenansprüche und keine Berechtigung zur Riester-Förderung.

Wie hoch ist die Minijob-Grenze und darf ich gelegentlich mehr verdienen?

Die maximale Verdienstgrenze liegt bei einem Minijob bei 603 Euro im Monat – sonst rutschst du in den Übergangsbereich und musst mit höheren Abgaben rechnen. Während des Studiums durch Arbeit in einzelnen Monaten mehr zu verdienen ist möglich, wenn die Jahresgrenze – 2026 = 7.236 Euro – eingehalten wird.

Wie wirken sich BAföG und Nebenjob aufeinander aus?

BAföG erhalten und neben dem Studium arbeiten schließen sich nicht aus. Entscheidend ist der durchschnittliche Verdienst im Bewilligungszeitraum und die Höhe des anrechenbaren Einkommens nach Abzügen.

Ferienjob ohne Abgaben – geht das wirklich? 

Ja, bei kurzfristigen Beschäftigungen werden keine Abgaben fällig. Voraussetzung ist, dass die Arbeit neben dem Studium vorab auf bis zu 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage pro Jahr befristet ist.

Infos zur Rente

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