Nachzahlung

Für bestimmte Zeiten deiner schulischen Ausbildung kannst du freiwillige Beiträge nachzahlen, damit keine Lücken auf deinem Rentenkonto entstehen. Denn angerechnet werden nur acht Jahre Schule bzw. Studium ab dem 17. Lebensjahr.

Nachzahlen kannst du für das Jahr zwischen deinem 16. und 17. Geburtstag und für die Zeiten, die über die 96 Kalendermonate zwischen 17. und 25. Lebensjahr hinausgehen.

Die Nachzahlung musst du vor deinem 45. Geburtstag bei der Rentenversicherung beantragen.